Rindlisbacher der Stiegenmacher - Kärntner Treppenbau GmbH +43 4769 20 71

Impressum

Inhaber
Rindlisbacher der Stiegenmacher - Kärntner Treppenbu GmbH

Firmenwortlaut (laut Firmenbuch)
Rindlisbacher der Stiegenmacher Kärntner Treppenbau GmbH (FN 579938a)

Adresse
A-9814 Mühldorf 48

Gründungsjahr
1983

Anzahl der Mitarbeiter
19

Firmenbuchnummer
579938a

Firmengericht
Landesgericht Klagenfurt

Rechtsform
Kapitalgesellschaft

GLN (der öffentlichen Verwaltung)
9110032007746

UID-Nummer
ATU78115718

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 2022


1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen „Rindlisbacher der Stiegenmacher - Kärntner Treppenbau GmbH“ und dem Kunden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Bei einer längeren Geschäftsbeziehung der Rindlisbacher der Stiegenmacher - Kärntner Treppenbau GmbH mit dem Kunden gelten diese ABG auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

Mitarbeiter der Rindlisbacher der Stiegenmacher - Kärntner Treppenbau GmbH ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Zusagen unserer Mitarbeiter sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.


2. Rücktrittsrecht

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gelten die in diesem normierten Rücktrittsrechte.

Bei Maßanfertigungen erlischt das Rücktrittsrecht für den Verbraucher nach Fertigstellung der Arbeit.


3. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben worden sind. Weiters sind alle schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An Kostenvoranschläge sind wir 10 Tage ab Abgabedatum gebunden. Mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.


4. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung oder dergleichen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sollten diese ohne Erteilung eines für diesen bestimmten Auftrag verwendet werden, sind wir zur Geltendmachung einer Zahlung von 25 % der Angebotssumme berechtigt.


5. Gesamtheit des Leistungsumfanges, Qualität

Die Annahme eines von uns erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.


6. Leistung des Kunden vor, bei und nach der Montage

Sämtliche technischen und rechtlichen Voraussetzungen einschließlich erforderlicher Vorarbeiten sind vom Kunden herbei- bzw. auszuführen. Hierzu gehören auch alle bau- oder baunebengewerblichen Vorarbeiten und die Räumung der Baustelle. Ebenso hat der Kunde die Kosten für entstehende Nachputz- und Malerarbeiten, sowie jene für die Beseitigung von aus den Arbeiten üblicherweise resultierenden Beschädigungen und die Kosten für das Aufräumen der Baustelle zu tragen.

Der Kunde gewährleistet einen geeigneten Wandaufbau für die Stiegenbefestigung.

Voraussetzungen sind für:
Schwebestufen: Betonwand C30, Massivholzwand Stärke 120 mm
Faltwerk- und Free Tech Stiege (wandgelagerte Bolzentreppen): Betonwand, Ziegelwand, Holzmassivwand, Riegelwand mit mind. 40 mm Holzbeblankung
Wangenstiege: Betonwand, Ziegelwand, Holzmassivwand, Riegelwand mit Stehern mind. 50/80 mm Position Bekanntgabe durch Kunden

Sollte sich während der Montage oder im Nachhinein herausstellen, dass der Wandaufbau nicht geeignet ist/war, wird eine Haftung für Schäden einschließlich Folgeschäden oder Änderungsarbeiten ausgeschlossen.

Ab dem Zeitpunkt der Naturmaßnahme dürfen keine baulichen Veränderungen im Stiegenbereich durchgeführt werden, wie z.B. die Montage von Rigipsplatten und Schalungen, das Aufbringen von Putz, Spachteln der Wände oder Ähnliches, welche die Maße für den Einbau verändern. Durch die Planfreigabe bestätigt der Kunde, dass keine Änderungen vorgenommen wurden. Im Falle von Naturmaßänderungen sind die anfallenden Mehrkosten vom Kunden zu bezahlen und die Übernahme dieser Kosten vor Auftragsbeginn schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für Änderungswünsche nach Planfreigabe.

An die Stiege anschließende Wände, Fußböden und Deckenteile sind grundsätzlich Installations-, leitungsfrei und frei von Metalleinbauten auszuführen. Schäden an Leitungen sind zur Gänze vom Auftraggeber zu tragen. Der aus unrichtigen Angaben resultierende Montagemehraufwand wird in Rechnung gestellt.

Bei sämtlichen Treppenarten müssen im Bereich der An- und Austrittssäulen sowie bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen der Treppe und Geländerpfosten geeignet sein. Die Rindlisbacher der Stiegenmacher - Kärntner Treppenbau GmbH ist nicht zur Überprüfung des Untergrundes verpflichtet.

Schnurgerade Wände sind Grundlage für die Kalkulation des Angebotes. Mehrkosten bei krummen Wänden, außerwinkeligen Räumen und dergleichen, wie das Abhobeln, sonstige Anpass- und Versiegelungsarbeiten sowie die Montage von Abdeckleisten und dergleichen werden in Regie durchgeführt und in Rechnung gestellt.

Der Baustrom ist vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Nachputzarbeiten sind bauseits zu erledigen und dürfen nicht das Gummilager bis zum Stahlbolzen abdecken. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Zuge der Montage an den Wänden Verschmutzungen bzw. Beschädigungen auftreten können. Diese bei der Montage verursachten und trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung verursachten Verschmutzungen und Beschädigungen sind vom Kunden selbst, ohne Kostenbelastung des Auftragnehmers, zu beheben. Bei Betonstiegenverkleidungen sind die Vorarbeiten am Beton (Stemmarbeiten, Schleifarbeiten, Ausgleichsarbeiten und dergleichen) durch den Kunden zu veranlassen.

Der Kunde hat Kenntnis davon, dass von uns nur Arbeiten durchgeführt werden, die von der Gewerbeberechtigung umfasst sind.

Übernachtungskosten während mehrtägiger Montagen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu übernehmen oder werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei kurzfristiger Verschiebung des vereinbarten Montagetages durch den Auftraggeber innerhalb der letzten 48 Stunden vor Montagebeginn, wird ein Mehraufwand für die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Montageabbruch aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so insbesondere fehlender Vorleistungen, ist der daraus resultierende Mehraufwand zu bezahlen.


7. Unterlagen

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, die Einholung von Genehmigungen und dergleichen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers zu überprüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm vorgegebenen Widmung hinsichtlich der landesgesetzlichen Baubestimmungen entspricht, insbesondere bei Bestellung von Neben-/(Zweit)treppen oder für öffentliche bzw. besonders belastete Räumlichkeiten. Subsidiär gelten für alle Leistungen die einschlägigen ÖNORMEN.


8. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen gelten als genehmigt, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoff-bedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur und Ähnliches. Als raumklimatische Bedingung gilt das Normklima Kärntens (relative Luftfeuchtigkeit 45 % bis 60 %; die Holzfeuchtigkeit 8 % bis 10 % (Lärchenholz bis 12%)). Während der Heizperiode ist auf ausreichende Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht. Zuwiderhandeln führt zum Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer.


9. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit es zumutbar ist und keine Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen anzunehmen.


10. Liefertermine, Produktionsbeginn
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die vereinbarten Liefertermine als voraussichtliche Termine. Die Produktion erfolgt erst nach Vorliegen der vom Kunden bestätigten Detailzeichnungen und Produktionspläne.


11. Lieferung
Wird ein vereinbarter Termin von uns um mehr als 1 Monat überschritten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, wenn uns an diesem ein grobes Verschulden trifft.


12. Eigentumsvorbehalt
Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises/Werklohnes das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der
gelieferten Ware und den Werkleistungen vor.

Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.


13. Zahlungskonditionen
Anzahlung 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, Rest innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung und Rechnungserhalt.


14. Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt für Unternehmer:
a) begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche
b) haben wir die Wahl der Art der Behebung
c) beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt

Massivholz ist ein Naturprodukt, welches Farbunterschiede und unterschiedliche Maserungen aufweist. Farbliche, auf den Werkstoff zurückzuführende Differenzen sind zulässig und gelten nicht als Mangel. Holzmerkmale wie Äste, ausgekittete Stellen, farbliche Unterschiede innerhalb der Holzteile gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, als zulässig. Farbbeizen und Öle können bei Massivholz an Stößen, Stirnenden und an anzupassenden Bauteilen lebhafte Schattierungen aufweisen. Verzahnungen und Schiftverleimungen bei langen Bauteilen sowie Furnierstöße bei furnierten Bauteilen sind zulässig. Aufgrund der Abhängigkeit von klimatischen Veränderungen sind nachträglicher Schwund von Massivholz, das Abzeichnen von Leimfugen sowie das Knarren von Stiegen möglich und stellen keinen Mangel dar. Technische Sichtverschraubungen und vorstehende Abdeckkappen sind geplant und stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. Wartungsarbeiten wie Verbindungen nachspannen, Verschraubungen nachziehen sowie Oberflächenauffrischung nach Vollendung der Montage sind im Angebotspreis nicht enthalten und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Silikonfugen sind Wartungsfugen, diese sind vom Auftraggeber instand zu halten.

Betonte Fasen und Fugen zwischen Tritt- und Setzstufen sind zulässig speziell bei Faltwerktreppen.
Eingebaute Gläser sind entsprechend der EU Norm DIN EN ISO 12543 und dem Handbuch Toleranzen von Saint Gobain Glass in Bezug auf Maßtoleranzen,
Versatztoleranzen, Blasenbildung, Kratzern, Verunreinigungen und Fremdkörpern zu beurteilen. Innerhalb der vorgegebenen Werte stellen Abweichungen keinen
Reklamationsgrund dar.
Geölter Schwarzstähle verzundert, blank oder gerostet, sind unregelmäßig im Farbton, haben keine glatten Oberflächen, verschiedene Schwarz-, Grautöne, blanke und
beschädigte Stellen und Kratzer, welche zulässig sind.


15. Haftung
Wir haften dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwandersatz wie folgt:

Die Haftung ist aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens-, des Köpers oder der Gesundheit.


Wird von uns fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so werden wir den Kunden davon sofort verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist ersuchen. Die bis dahin angelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung
nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.


16. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart worden ist oder der Kunde in Annahmeverzug gerät, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.


17. Bildrechte
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Fotografien der erbrachten Leistungen zu Werbezwecken in Medien aller Art verwendet werden dürfen. Der Kunde überträgt uns exklusiv sämtliche gewerblichen Nutzungsrechte sowie übertragbaren Rechte des Urheberrechtes; das inkludiert die umfassenden und ausschließlichen Werknutzungsrechte, einschließlich aller Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Zurverfügungsstellung-, Vermietungs-, Verleih- und Weiterverkaufsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Die Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach Verwendungszweck unbeschränkt und bezieht sich auch auf zukünftige derzeit noch unbekannte Nutzungsarten.


18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Unternehmer, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes unseres Unternehmens vereinbart.

 

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